AGB

Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen der Hans Conzen Kosmetik GmbH, Tangstedt

Stand 08/2019

 ALLGEMEINES – GELTUNGSBEREICH

Die Lieferungen und Leistungen erfolgen nur nach Maßgabe der folgenden allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen. Entgegenstehende oder von diesen allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers werden nicht anerkannt, es sei denn sie sind ausdrücklich schriftlich von uns anerkannt worden. Diese allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen abweichenden Bedingungen des Bestellers die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausführen.

 Die vorliegenden allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Besteller.

 Diese allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB.

ANGEBOT - VERTRAGSSCHLUSS

Unsere Angebote sind freibleibend. Jeder Auftrag wird erst nach Annahmeerklärung von uns und ausschließlich gemäß deren Inhalt verbindlich.

PREISE – ZAHLUNGSBEDINGUNGEN

Abnehmer in Deutschland, Österreich, den Benelux-Ländern und Frankreich: Sofern sich aus einer Auftragsbestätigung oder einem Vertrag nichts anderes ergibt, erheben wir bei einem Rechnungswert von unter € 150,00 exkl Mwst. anteilige Versandkosten gemäß GLYNT Preisliste. Bei darüber hinaus gehendem Rechnungswert liefern wir frei Haus. Außerhalb der erwähnten Länder: Die Lieferung erfolgt „ab Werk“.

Bei Lieferung per Nachnahme ist der Kunde unabhängig vom Warenwert zur Zahlung der anfallenden Nachnahmegebühr ohne Abzug verpflichtet. 

Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist in unseren Preisen nicht eingeschlossen. Sie wird in der jeweiligen gesetzlichen Höhe am Tag der Rechnungsstellung hinzuaddiert und gesondert ausgewiesen.

Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis netto (ohne Abzug) innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Bei Zahlung innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsdatum gewähren wir 2 % Skonto. Zahlt der Besteller per Lastschrift oder per Bankeinzug, gewähren wir 3 % Skonto. Skonto wird nur gewährt, sofern wir gegenüber dem Besteller zum Zeitpunkt der Zahlung keine anderweitigen fälligen Forderungen haben.

Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt werden. Gleiches gilt für die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts. Außerdem ist der Besteller zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur insoweit befugt, als ein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.Eine etwaige Gewährung von Rabatten erfolgt nach einer gesonderten Vereinbarung zwischen uns und dem Kunden, die sich jeweils auf das aktuelle Kalenderjahr bezieht und jedes Jahr eines neuen Abschlusses bedarf.

LIEFERZEIT

Der Beginn der von uns in der Auftragsbestätigung angegebenen Lieferzeit setzt die verbindliche Erklärung aller technischen Fragen voraus.

Fälle höherer Gewalt – insbesondere Betriebsstörungen, Verzögerungen in der Anlieferung wesentlicher Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe, Streik und Aussperrung – suspendieren die Vertragspflichten der Parteien für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung. Wird die höhere Gewalt zu einem endgültigen, dauerhaften, irreparablen Leistungshindernis, sind beide Parteien berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Ein solches endgültiges, dauerhaftes, irreparables Leistungshindernis ist regelmäßig das Vorliegen von höherer Gewalt für einen Zeitraum von 6 Wochen.

Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtungen setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers voraus.

Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den jeweilig entstandenen Schaden einschließlich etwaiger Mehraufwendungen zu verlangen. In diesem Fall geht auch die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung des Liefergegenstandes in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahmeverzug gerät.

Wir sind in zumutbarem Umfang zu Teillieferungen berechtigt. Der Besteller kann die Annahme von Teillieferungen nur dann verweigern, wenn er berechtigter Weise an einer Teillieferung kein Interesse hat.

GEFAHRÜBERGANG

Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung „frei Haus“ vereinbart. Sofern der Besteller es wünscht, werden die Lieferungen durch eine Transportversicherung eingedeckt. Die hier insoweit anfallenden Kosten trägt der Besteller.

EIGENTUMSVORBEHALT

Die Lieferung der Ware erfolgt unter Eigentumsvorbehalt bis zur endgültigen Bezahlung sämtlicher zum Zeitpunkt der Lieferung bestehender sowie zukünftig aus der Geschäftsbeziehung entstehender Forderungen. Hierzu gehören auch alle Nebenforderungen, wie z.B. Wechselkosten, Finanzierungskosten, Zinsen.

Der Besteller ist verpflichtet, den Liefergegenstand pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diesen auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Nennwert zu versichern.

Der Besteller darf den Liefergegenstand weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Pfändungen oder sonstige Eingriffe Dritter hat der Besteller uns unverzüglich schriftlich mitzuteilen und uns alle Auskünfte und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die zur Wahrung unserer Rechte erforderlich sind. Der Vollstreckungsbeamte bzw. ein Dritter ist auf unser Eigentum hinzuweisen. Der Besteller trägt alle Kosten, die zur Aufhebung des Zugriffs und zu einer Wiederbeschaffung des Liefergegenstandes aufgewendet werden müssen, soweit sie nicht von Dritten eingezogen werden können.

Der Besteller ist berechtigt, das Lieferprodukt im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern; er tritt dem Lieferer bereits jetzt seine Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seinen Abnehmer oder Dritte erwachsen. Zur Einziehung dieser Forderungen bleibt der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere weder Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist noch Zahlungseinstellung vorliegt. Sollte jedoch der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nicht nachkommen, in Zahlungsverzug geraten, ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt sein oder Zahlungseinstellung vorliegen, können wir verlangen, dass der Besteller uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt.

HAFTUNG FÜR MÄNGEL

Jede Haftung für Mängel setzt voraus, dass der Besteller seiner handelsrechtlichen Untersuchungs- und Rügepflicht gemäß § 377 HGB ordnungsgemäß nachgekommen ist.

Soweit ein Mangel des Liefergegenstandes vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zur Beseitigung des Mangels oder zur Lieferung eines neuen Liefergegenstandes verpflichtet. Im Falle der Beseitigung des Mangels sind wir verpflichtet, alle zum Zwecke der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass der Liefergegenstand nach einem anderen Ort als dem Lieferort verbracht wurde.

Sofern die Beseitigung des Mangels bzw. die Lieferung eines neuen Liefergegenstandes fehlschlägt, ist der Besteller nach seiner Wahl berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. 

Regelmäßig sind dem Besteller mindestens zwei Mangelbeseitigungsersuche zumutbar. 

Der Rücktritt ist bei unerheblichen Pflichtverletzungen ausgeschlossen. Eine Minderung ist ausgeschlossen.

Die Haftung für Mängel erstreckt sich nicht auf Schäden, die verursacht worden sind durch: Verhalten Dritter, unsachgemäßen Gebrauch oder sonstiges Verschulden des Bestellers oder eines Dritten, Verlust, Unfälle, Blitzschlag, Wasser, Feuer oder andere nicht in unserer Macht liegenden Umstände nach Gefahrenübergang.

Haften wir nach Ziff. 8 dieser Bedingungen, verjähren die Mängelansprüche des Bestellers nach den gesetzlichen Vorschriften. Weiterhin verjähren Mängelansprüche nach den gesetzlichen Vorschriften, wenn der Mangel in einem dinglichen Recht eines Dritten, aufgrund dessen Herausgabe verlangt werden kann, oder in einem sonstigen Recht, das im Grundbuch eingetragen ist, besteht oder bei einem Bauwerk oder bei einer Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise bei einem Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat. Im Übrigen verjähren Mängelansprüche nach  1 Jahr.

Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beginnt mit Ablieferung des Liefergegenstandes.

 SONSTIGE HAFTUNG

Wir haften in voller Schadenshöhe für eigenen Vorsatz und eigene grobe Fahrlässigkeit sowie Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit von Erfüllungsgehilfen. Wir haften weiterhin in voller Schadenshöhe für die Nichteinhaltung von Garantien, bei Übernahme eines Beschaffungsrisikos, bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit und im Rahmen der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.

Wir haften dem Grunde nach bei jeder schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, d.h. solcher Pflichten, auf deren Erfüllung der Besteller zur Erreichung des Vertragszweckes berechtigterweise vertraut und vertrauen darf. Der Höhe nach ist unsere Haftung nach dieser Ziff. auf den Ersatz des typischen vorhersehbaren Schadens beschränkt.

Eine weitergehende Haftung von uns wird ausdrücklich ausgeschlossen.

Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

 WEITERVERKAUF

Unsere Haar- und Körperpflegeerzeugnisse, die für den Weiterverkauf oder den 

Eigenverbrauch durch einen Friseursalon bestimmt sind („friseurexklusive Verkaufsartikel“) oder solche, die ausschließlich für den gewerblichen Verbrauch durch den Friseursalon bestimmt sind („Kabinettartikel“), werden nur an Friseursalons abgegeben oder an solche Großhändler, die mit diesen Artikeln ausschließlich Friseursalons beliefern. 

Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen der Hans Conzen Kosmetik GmbH, TangstedtStand 08/2019

ALLGEMEINES – GELTUNGSBEREICH

Die Lieferungen und Leistungen erfolgen nur nach Maßgabe der folgenden allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen. Entgegenstehende oder von diesen allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers werden nicht anerkannt, es sei denn sie sind ausdrücklich schriftlich von uns anerkannt worden. Diese allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen abweichenden Bedingungen des Bestellers die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausführen.

Die vorliegenden allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Besteller.

Diese allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB.

 ANGEBOT - VERTRAGSSCHLUSS

Unsere Angebote sind freibleibend. Jeder Auftrag wird erst nach Annahmeerklärung von uns und ausschließlich gemäß deren Inhalt verbindlich.

 PREISE – ZAHLUNGSBEDINGUNGEN

Abnehmer in Deutschland, Österreich, den Benelux-Ländern und Frankreich: Sofern sich aus einer Auftragsbestätigung oder einem Vertrag nichts anderes ergibt, erheben wir bei einem Rechnungswert von unter € 150,00 exkl Mwst. anteilige Versandkosten gemäß GLYNT Preisliste. Bei darüber hinaus gehendem Rechnungswert liefern wir frei Haus. Außerhalb der erwähnten Länder: Die Lieferung erfolgt „ab Werk“.

Bei Lieferung per Nachnahme ist der Kunde unabhängig vom Warenwert zur Zahlung der anfallenden Nachnahmegebühr ohne Abzug verpflichtet. 

Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist in unseren Preisen nicht eingeschlossen. Sie wird in der jeweiligen gesetzlichen Höhe am Tag der Rechnungsstellung hinzuaddiert und gesondert ausgewiesen.

Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis netto (ohne Abzug) innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Bei Zahlung innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsdatum gewähren wir 2 % Skonto. Zahlt der Besteller per Lastschrift oder per Bankeinzug, gewähren wir 3 % Skonto. Skonto wird nur gewährt, sofern wir gegenüber dem Besteller zum Zeitpunkt der Zahlung keine anderweitigen fälligen Forderungen haben.

Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt werden. Gleiches gilt für die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts. Außerdem ist der Besteller zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur insoweit befugt, als ein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.Eine etwaige Gewährung von Rabatten erfolgt nach einer gesonderten Vereinbarung zwischen uns und dem Kunden, die sich jeweils auf das aktuelle Kalenderjahr bezieht und jedes Jahr eines neuen Abschlusses bedarf.

LIEFERZEIT

Der Beginn der von uns in der Auftragsbestätigung angegebenen Lieferzeit setzt die verbindliche Erklärung aller technischen Fragen voraus.

Fälle höherer Gewalt – insbesondere Betriebsstörungen, Verzögerungen in der Anlieferung wesentlicher Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe, Streik und Aussperrung – suspendieren die Vertragspflichten der Parteien für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung. Wird die höhere Gewalt zu einem endgültigen, dauerhaften, irreparablen Leistungshindernis, sind beide Parteien berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Ein solches endgültiges, dauerhaftes, irreparables Leistungshindernis ist regelmäßig das Vorliegen von höherer Gewalt für einen Zeitraum von 6 Wochen.

Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtungen setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers voraus.

Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den jeweilig entstandenen Schaden einschließlich etwaiger Mehraufwendungen zu verlangen. In diesem Fall geht auch die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung des Liefergegenstandes in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahmeverzug gerät.

Wir sind in zumutbarem Umfang zu Teillieferungen berechtigt. Der Besteller kann die Annahme von Teillieferungen nur dann verweigern, wenn er berechtigter Weise an einer Teillieferung kein Interesse hat.

 GEFAHRÜBERGANG

Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung „frei Haus“ vereinbart. Sofern der Besteller es wünscht, werden die Lieferungen durch eine Transportversicherung eingedeckt. Die hier insoweit anfallenden Kosten trägt der Besteller.

 EIGENTUMSVORBEHALT

Die Lieferung der Ware erfolgt unter Eigentumsvorbehalt bis zur endgültigen Bezahlung sämtlicher zum Zeitpunkt der Lieferung bestehender sowie zukünftig aus der Geschäftsbeziehung entstehender Forderungen. Hierzu gehören auch alle Nebenforderungen, wie z.B. Wechselkosten, Finanzierungskosten, Zinsen.

Der Besteller ist verpflichtet, den Liefergegenstand pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diesen auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Nennwert zu versichern.

Der Besteller darf den Liefergegenstand weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Pfändungen oder sonstige Eingriffe Dritter hat der Besteller uns unverzüglich schriftlich mitzuteilen und uns alle Auskünfte und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die zur Wahrung unserer Rechte erforderlich sind. Der Vollstreckungsbeamte bzw. ein Dritter ist auf unser Eigentum hinzuweisen. Der Besteller trägt alle Kosten, die zur Aufhebung des Zugriffs und zu einer Wiederbeschaffung des Liefergegenstandes aufgewendet werden müssen, soweit sie nicht von Dritten eingezogen werden können.

Der Besteller ist berechtigt, das Lieferprodukt im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern; er tritt dem Lieferer bereits jetzt seine Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seinen Abnehmer oder Dritte erwachsen. Zur Einziehung dieser Forderungen bleibt der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere weder Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist noch Zahlungseinstellung vorliegt. Sollte jedoch der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nicht nachkommen, in Zahlungsverzug geraten, ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt sein oder Zahlungseinstellung vorliegen, können wir verlangen, dass der Besteller uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt.

 HAFTUNG FÜR MÄNGEL

Jede Haftung für Mängel setzt voraus, dass der Besteller seiner handelsrechtlichen Untersuchungs- und Rügepflicht gemäß § 377 HGB ordnungsgemäß nachgekommen ist.

Soweit ein Mangel des Liefergegenstandes vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zur Beseitigung des Mangels oder zur Lieferung eines neuen Liefergegenstandes verpflichtet. Im Falle der Beseitigung des Mangels sind wir verpflichtet, alle zum Zwecke der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass der Liefergegenstand nach einem anderen Ort als dem Lieferort verbracht wurde.

Sofern die Beseitigung des Mangels bzw. die Lieferung eines neuen Liefergegenstandes fehlschlägt, ist der Besteller nach seiner Wahl berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. 

Regelmäßig sind dem Besteller mindestens zwei Mangelbeseitigungsersuche zumutbar. 

Der Rücktritt ist bei unerheblichen Pflichtverletzungen ausgeschlossen. Eine Minderung ist ausgeschlossen.

Die Haftung für Mängel erstreckt sich nicht auf Schäden, die verursacht worden sind durch: Verhalten Dritter, unsachgemäßen Gebrauch oder sonstiges Verschulden des Bestellers oder eines Dritten, Verlust, Unfälle, Blitzschlag, Wasser, Feuer oder andere nicht in unserer Macht liegenden Umstände nach Gefahrenübergang.

Haften wir nach Ziff. 8 dieser Bedingungen, verjähren die Mängelansprüche des Bestellers nach den gesetzlichen Vorschriften. Weiterhin verjähren Mängelansprüche nach den gesetzlichen Vorschriften, wenn der Mangel in einem dinglichen Recht eines Dritten, aufgrund dessen Herausgabe verlangt werden kann, oder in einem sonstigen Recht, das im Grundbuch eingetragen ist, besteht oder bei einem Bauwerk oder bei einer Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise bei einem Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat. Im Übrigen verjähren Mängelansprüche nach  1 Jahr.

Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beginnt mit Ablieferung des Liefergegenstandes.

 SONSTIGE HAFTUNG

Wir haften in voller Schadenshöhe für eigenen Vorsatz und eigene grobe Fahrlässigkeit sowie Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit von Erfüllungsgehilfen. Wir haften weiterhin in voller Schadenshöhe für die Nichteinhaltung von Garantien, bei Übernahme eines Beschaffungsrisikos, bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit und im Rahmen der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.

Wir haften dem Grunde nach bei jeder schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, d.h. solcher Pflichten, auf deren Erfüllung der Besteller zur Erreichung des Vertragszweckes berechtigterweise vertraut und vertrauen darf. Der Höhe nach ist unsere Haftung nach dieser Ziff. auf den Ersatz des typischen vorhersehbaren Schadens beschränkt.

Eine weitergehende Haftung von uns wird ausdrücklich ausgeschlossen.

Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

 WEITERVERKAUF

Unsere Haar- und Körperpflegeerzeugnisse, die für den Weiterverkauf oder den 

Eigenverbrauch durch einen Friseursalon bestimmt sind („friseurexklusive Verkaufsartikel“) oder solche, die ausschließlich für den gewerblichen Verbrauch durch den Friseursalon bestimmt sind („Kabinettartikel“), werden nur an Friseursalons abgegeben oder an solche Großhändler, die mit diesen Artikeln ausschließlich Friseursalons beliefern. 

Es ist Großhändlern ausdrücklich untersagt, die vorgenannten Artikel an andere Abnehmer als Friseursalons abzugeben. Friseurexklusive Verkaufsartikel dürfen ausschließlich von Friseursalons nur in einzelhandelsüblichen Mengen und nur an private Endverbraucher abgegeben werden. Kabinettartikel dürfen nicht an private Endverbraucher abgegeben werden, sondern sind ausschließlich zum Verbrauch im Friseursalon bestimmt. Großhändler verpflichten sich, ihre Abnehmer entsprechend den vorstehenden Regelungen zu verpflichten.

Friseurexklusive Verkaufsartikel dürfen ausschließlich im einkaufenden Friseursalon selbst oder über eine Homepage des betreffenden einkaufenden Friseursalons bzw. der betreffenden Salonorganisation (Filialkette) an Letztverbraucher abgegeben werden. Die Homepage muss eindeutig als Homepage eines Friseursalons erkennbar sein. Die Homepage darf nicht den Namen oder das Logo eines Dritten, insbesondere einer Internet-Handelsplattform tragen. Der Verkauf über Homepages Dritter oder Internet-Handelsplattformen (z.B. Ebay, Amazon, Yatego) ist ausdrücklich untersagt.

 EINHOLUNG VON BONITÄTSAUSKÜNFTEN

Wir prüfen regelmäßig bei Vertragsabschlüssen und in bestimmten Fällen, in denen ein berechtigtes Interesse vorliegt, auch bei Bestandskunden die Bonität der Besteller. Dazu arbeiten wir mit der Creditreform Boniversum GmbH, Hellersbergstr.  11, 41460 Neuss zusammen. Zu diesem Zweck übermitteln wir Ihren Namen und Ihre Kontaktdaten an die Creditreform Boniversum GmbH. Die Datenschutzerklärung der Creditreform Boniversum GmbH kann unter www.boniversum.de/EU-DSGVO eingesehen werden. 

GERICHTSSTAND – ERFÜLLUNGSORT – TEILNICHTIGKEIT

Gerichtsstand ist unser Geschäftssitz. Wir sind jedoch berechtigt, dem Besteller auch an seinem Geschäftssitz zu verklagen.

Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).

Erfüllungsort ist unser Geschäftssitz.

Sind oder werden einzelne Bestimmungen dieser allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen ganz oder teilweise unwirksam, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.

 

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